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Förderverein für ein Freies Radio TÜ/RT e.V. :: SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.   Der Verein führt den Namen “Förderverein für ein freies Radio Tübingen/Reutlingen.” Er ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 381066 eingetragen.

2.   Der Verein hat seinen Sitz in Tübingen.

3.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §51 ff. der Abgabenordnung.

2.   Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung von Bildung und Erziehung. Zweck des Vereins ist zugleich die Förderung des regionalen Rundfunks in der Region Tübingen/Reutlingen im Sinne des § 20, Abs. 1 Nr.2. und 3. des Landesmediengesetzes von Baden-Württemberg, durch medienpädagogische Arbeit und durch das Erstellen von Programmen, die die Allgemeinheit fördern. Zu diesem Zweck organisiert der Verein Ausbildungs-, Weiterbildungs-, Unterbringungs- und sonstige Förderungsmaßnahmen für Jugendliche und Erwachsene, um sie für die Arbeit und den Umgang mit elektronischen Medien zu qualifizieren und sie zu befähigen, Programme zu gestalten, mit denen die Allgemeinheit gefördert wird, z.B. auf den Gebieten der/des

  • lokalen und regionalen Kunst und Kultur,
  • lokale und regionale Medienerziehung und -bildung von Jugendlichen und Erwachsenen,
  • Umweltschutzes und VerbraucherInnenberatung,
  • Gleichberechtigung aller Geschlechter,
  • und der Völkerverständigung; d.h. AusländerInnen insbesondere das Gestalten eigener Sendungen zu ermöglichen.

Der Zweck des Vereins wird insoweit verwirklicht durch die Einrichtung und Inbetriebnahme eines freien Radios in Tübingen/Reutlingen sowie in der Zusammenarbeit mit anderen steuerbegünstigten Einrichtungen, die seine Ziele verfolgen. Als Zusammenschluss der HörerInnen dieses Senders in Tübingen/Reutlingen strebt der Verein an, den Zugang zum lokalen und regionalen Rundfunk solchen Personen und Personengruppen zu ermöglichen, die zu herkömmlichen Medien keinen oder nur begrenzten Zugang haben. Außerdem möchte der Verein das Bewusstsein für die eigene Umwelt und Umgebung fördern, zu gemeinsamem emanzipatorischen Handeln anregen und so zur sozialen und kulturellen Weiterentwicklung beitragen.

3.   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine parteipolitische Betätigung des Vereins ist ausgeschlossen.

 

§ 3 Eintritt, Austritt, Ausschluss, Beiträge

1.   Mitglied des Vereins kann jede/-r werden, die/der dessen Ziele unterstützt. Minderjährige bedürfen gegebenenfalls der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter/-innen. Ordentliche Mitglieder müssen ihren Wohnsitz im Bereich der Stadt Tübingen, der Stadt Reutlingen, des Landkreises Tübingen oder des Landkreises Reutlingen haben. In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand. Alle übrigen Mitglieder sind Fördermitglieder. 

2.   Der Eintritt in und der Austritt aus dem Verein erfolgt durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Vorstand kann aus wichtigem Grund die Aufnahme einer Person als Mitglied des Vereins ablehnen. Diese Entscheidung muss durch die folgende Mitgliederversammlung bestätigt werden.

3.   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es dem Ansehen oder den Zielen des Vereins Schaden zugefügt oder seiner Satzung zuwider gehandelt hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Entscheidung ist endgültig. Das betroffene Mitglied ist vorher zu hören.

4.   Die Mitglieder unterstützen den Verein durch die Entrichtung von Förderbeiträgen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Über Beitragsbefreiungen entscheidet der Vorstand.

 

§ 4 Organe

1.   Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand kann einen Beirat berufen.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. 

2.   Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Mitteilung der festgelegten Tagesordnung einberufen.

3.   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder oder mindestens 50 Mitglieder fordern.

4.   Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Versammlungsleiter/in. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.

5.   Jedes Mitglied hat eine Stimme. Im Sinne der solidarischen Auseinandersetzung soll durch Diskussion der Konsens gesucht werden. Ansonsten werden Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gefasst und in einem Protokoll niedergelegt, das von dem/der ProtokollführerIn und von dem/der jeweiligen VersammlungsleiterIn unterzeichnet wird. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen jedoch einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Sonderregelungen bestehen ferner für den Ausschluss der Mitglieder (§ 3.3) sowie für die Auflösung des Vereins (§ 8 .1).

6.   Die Mitgliederversammlung beschließt die Geschäftsordnung für den Förderverein mit einer 2/3 Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.

7.   Aus der Mitgliederversammlung bilden sich ein oder mehrere Arbeitsausschüsse, welche die laufenden Aufgaben des Vereins regelmäßig und rechenschaftspflichtig übernehmen.

 

§ 6 Vorstand

1.   Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern; er führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach § 27 BGB.

2.   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt und ist dieser verantwortlich. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Mindestens einmal jährlich hat er einen Rechenschaftsbericht an die Mitgliederversammlung zu erstatten. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands bleibt der alte Vorstand jedenfalls im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit gewählt. 

3.   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Vorstands gemeinsam vertreten.

4.   Der Vorstand kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben mehrere Geschäftsführer/-innen und weitere Mitarbeiter/-innen einstellen. Die Geschäftsführer/-innen können als besondere Vertreter/-innen nach § 30 BGB bestellt werden.

5.   Sitzungen des Vorstands sind vereinsöffentlich, über die Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, in die jedes Mitglied ein Einsichtsrecht hat.

6.   Der Vorstand kann einen Beirat benennen und mehrheitlich auch wieder einzelne Beiratsmitglieder abberufen.

7.   Jedes Beiratsmitglied kann von sich aus die Beiratstätigkeit beenden. Dies geschieht durch schriftliche Mitteilung.

8.   Veranstaltet der Verein oder eine Gesellschaft, deren Gesellschafter der Verein ist, Hörfunkprogramme im Sinne des Landesmediengesetzes, so wacht der Vorstand über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der Bestimmungen der Zulassung und der Programmgrundsätze. Der Vorstand sorgt für eine angemessene Beteiligung der Mitglieder des Vereins und der Hörer/-innen am Programm.

 

§ 7 Beirat

1.   Der Vorstand kann einen Beirat benennen, dem höchstens sieben natürliche oder juristische Personen angehören. Die Beiratsmitglieder können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein. Die Tätigkeit eines Beirats ist unbefristet.

2.   Der Beirat berät den Vorstand in allen Fragen, die mit den Aufgaben und der Finanzierung des Vereins zusammenhängen. Der Beirat hat auf der Mitgliederversammlung ein Antragsrecht.

 

§ 8 Auflösung

1.   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2.   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung von Bildung und Erziehung. 

3.   Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach der Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Tübingen, den 11. Juni 1995
Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12. Juli 2018

 



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