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Freies Radio Wüste Welle :: REDAKTIONSSTATUT

Das Freie Radio für Tübingen / Reutlingen trägt den Namen “Wüste Welle”.

 

0. REDAKTIONSSTATUT

Das Redaktionsstatut stellt die Geschäftsordnung des Fördervereins für ein Freies Radio Tübingen / Reutlingen e.V. dar.

 

I. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

1. Die Wüste Welle ist ein freies, nichtkommerzielles Radio für die Region Tübingen / Reutlingen. Die Wüste Welle ist basisdemokratisch und selbstverwaltet organisiert. Die Wüste Welle wendet sich gegen jede Art der Unterdrückung und will die auch in eigenen nichthierarchischen Strukturen umsetzen. Auch subtile Unterdrückungsformen in den eigenen Reihen (z.B. Bevormundung, persönliche Diskriminierung oder Mißbrauch rhetorischer Fähigkeiten) sollen erkannt und bekämpft werden.

2. Die Wüste Welle fördert Diskussionsprozesse, Meinungsäußerung und Informationsvermittlung von Personen und Personengruppen, die zu herkömmlichen Medien keinen oder nur begrenzten Zugang haben. Im Rahmen des Redaktionsstatuts, in besonderer Berücksichtigung von 1.5, steht das Radio grundsätzlich allen Menschen offen. Die Wüste Welle fördert den Austausch zwischen verschieden Gruppen, regt damit zu gemeinsamem emanzipatorischem Handeln an.

3. Die Wüste Welle weicht vom herkömmlichen Schema bei der Erstellung von Sendungen ab und zielt auf eine Aufhebung der Trennung von RedakteurInnen, TechnikerInnen und ausschließlich konsumierenden HörerInnen. HörerInnen haben jederzeit die Möglichkeit, selbst Beiträge herzustellen und sich über Telefon oder Anwesenheit im Studio in die Sendungen einzuschalten, soweit dies organisatorisch und technisch machbar ist. 

4. Die Wüste Welle zielt auf eine gleichberechtigte Einbindung aller Menschen in eine Gesellschaft ab, ohne Ansehen ihrer Geschlechtszugehörigkeit, ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, ihrer sexuellen Orientierung, ihres Alters oder etwaiger Behinderungen. Die Wüste Welle wendet sich gegen die soziale Ausgrenzung und Benachteiligung marginalisierter gesellschaftlicher Gruppen.

5. Die Redaktionen der Wüsten Welle unterstützen die internationale Verständigung und wenden sich gegen nationalistische, rassistische, faschistoide und sexistische Ideologien und ihre Ausdrucksformen. Beiträge und Personen, die solche Ideologien und Ausdrucksformen verbreiten, werden vom Radiobetrieb ausgeschlossen.

6. Die Wüste Welle gibt Menschen die Möglichkeit und unterstützt sie, ihre kreativen und produktiven Fähigkeiten zu entwickeln. In diesem Sinn werden Auswirkungen des herrschenden Gesellschafts- und Wirtschaftssystems kritisch hinterfragt. Die Wüste Welle wendet sich gegen die Klassengesellschaft und jegliche Form von Ausbeutung.

7. Aufgabe der Wüsten Welle soll es sein, einen verantwortungsvollen Umgang mit der Natur zu fördern. Dazu gehört außer programmlichen Aspekten z.B. die Müllvermeidung beim Radio selbst.

8. Die Wüste Welle lehnt Gewaltverherrlichung in allen ihren Formen ab. Beiträge mit gewaltverherrlichendem Inhalt werden nicht gesendet. Die Wüste Welle setzt sich für eine gewaltfreie Gesellschaft ein. 

9. Die Wüste Welle ist dem Ziel der Gegenöffentlichkeit verpflichtet. Gegenöffentlichkeit soll die Hintergründe von Ereignissen und Entwicklungen benennen und dabei vorrangig die von ihnen betroffenen Menschen zu Wort kommen zu lassen. Die Wüste Welle fördert die Verbreitung von Themen und gesellschaftlichen Fragen, die von der herrschenden Medienmacht unterdrückt werden oder in der vorherrschenden Medienstruktur keinen Raum finden.

10. Die Wüste Welle ist nicht parteigebunden und nicht konfessionell. Keine Gruppe, Organisation oder Einzelperson darf eine Vorrangstellung im Sender einnehmen. So dürfen auch politische, religiöse oder weltanschauliche Gruppen, etwa Parteien, Kirchen oder vergleichbare Organisationen, ihre finanzielle, zahlenmäßige oder gesellschaftliche Macht nicht dazu benutzen, Einfluß auf den Sender beziehungsweise Bestandteile des Senders zu nehmen. Dies schließt eine punktuelle Zusammenarbeit mit entsprechenden Gruppierungen nicht aus.

11. Um seine Unabhängigkeit zu gewährleisten, darf sich das Radio nicht mit Geldern finanzieren, die an Bedingungen gebunden sind, die dem Redaktionsstatut widersprechen. Insbesondere werden kommerzielle Werbung und kommerzielles Sponsoring abgelehnt.

 

II. GRUNDSÄTZE FÜR REDAKTIONELLE ARBEIT UND PROGRAMMERSTELLUNG

1. Alle ProduzentInnen (RedakteurInnen, Gruppen und Einzelpersonen) sind für den Inhalt ihrer Beiträge persönlich verantwortlich. Sie müssen sich an die gesetzlichen Auflagen halten.

2. Die RedakteurInnen sind an dieses Redaktionsstatut und die Beschlüsse der Redaktion gebunden. Meinungsverschiedenheiten müssen offen und fair ausgetragen werden, insbesondere unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze (Abschnitt 1). Gleiches gilt für die Zusammenarbeit mit HörerInnen. Die Redaktionen sind zur Kooperation miteinander verpflichtet.

3. Eine Redaktion besteht aus allen RedakteurInnen, die seit mindestens drei Monaten regelmäßig mitarbeiten und Beiträge erstellen. Über den Ausschluß und die Aufnahme von RedakteurInnen entscheidet die jeweilige Redaktion mit einer 2/3- Mehrheit der Redaktionsmitglieder. Aufnahmevoraussetzung ist die Mitgliedschaft im Förderverein für ein Freies Radio e.V. und die Teilnahme an einer Einführungsveranstaltung der Wüsten Welle. Die RedakteurInnen sind verpflichtet, an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen. 

Eine Redaktion muß mehr als eine Person umfassen, um Redaktionsstatus zu erlangen. 

4. Eine Redaktion, die unentschuldigt dreimal in Folge nicht am Redaktionsplenum teilgenommen hat, wird vom Redaktionsplenum aufgelöst und verliert damit ihren Sendeplatz und Redaktionsstatus.

 

III. REDAKTIONSPLENUM

3.1 Stellung des Redaktionsplenums

Das Redaktionsplenum ist das zentrale Diskussionsgremium und beschlussfassende Organ des Radios zwischen den Mitgliederversammlungen des Fördervereins. Es trifft alle wesentlichen richtungsweisenden und organisatorischen Entscheidungen über den laufenden Sendebetrieb, das gesamte Programm sowie über die finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen. Es legt Standards des Sendebetriebs fest.

Das Redaktionsplenum ist der Zusammenschluss aller RedakteurInnen, Vorstände, Arbeitskreise und Mitarbeiterinnen des Freien Radios. Weitere Mitglieder des Radios können durch Abstimmung aufgenommen werden. Abstimmungsberechtigt ist, wer mindestens das zweite Mal am Plenum teilnimmt.

Sollten weniger als 51% Frauen an einer Abstimmung teilnehmen und das Ergebnis der Abstimmung wird von Frauen abgelehnt, so hat der Frauenratschlag ein Vetorecht.

3.2 Organisation des Redaktionsplenums

Das Redaktionsplenum findet in regelmäßigen Abständen vereinsöffentlich statt.

Nichtmitgliedern können als Gäste teilnehmen. Sie können zu einzelnen Tagesordnungspunkten mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden. Außerordentliche Redaktionsplena können von einzelnen Redaktionen, dem Organisationsplenum, einzelnen Arbeitskreisen oder vom Vorstand einberufen werden und müssen mindestens 48 Stunden vorher angekündigt werden.

Für jedes Redaktionsplenum muss die vorläufige Tagesordnung mindestens 7 Tage vorher ausgehängt und 3 Tage vorher per e-Mail verschickt sein. 

Für die Ausführung oder deren Delegation ist das Büro verantwortlich. 

Das Redaktionsplenum gibt sich eine Sitzungsleitung, die folgende Aufgaben hat:

- sie lässt das Protokoll der vorigen Sitzung verabschieden

- sie benennt den Protokollanten/ die Protokollantin 

- sie leitet die Diskussion und führt die Redeliste

Beschlüsse treten nach Veröffentlichung in Kraft. Um Schaden abzuwenden kann hiervon eine Ausnahme gemacht werden. 

Das Protokoll muss spätestens nach 7 Tagen ausgehängt, in kopierter Fassung an alle Sendeplätze verteilt und im Internet versendet sein. Ein Beschlußprotokoll wird gesondert angefertigt. Eine Kopie des Protokollentwurfes verbleibt im Radio, damit  im Verlustfall eine Rekonstruktion möglich ist.

3.3. Stimmrechte im Redaktionsplenum

Vertreten im Redaktionsplenum sind 

  • alle RedakteurInnen (wenn sie mindestens zum 2. Mal anwesend sind)
  • die Arbeitskreise
  • die Angestellten
  • die Vorstandsmitglieder
  • durch Abstimmung ernannte Mitglieder

Alle Redakteurinnen und Redakteure der Wüsten Welle sind automatisch Teil des Redaktions-plenums. Sie schließen sich in Redaktionen zusammen und werden aufgefordert, sich an den Plena zu beteiligen um die Geschicke des Radios mitzubestimmen.

Alle anwesenden Stimmberechtigten haben je eine Stimme, auch wenn sie in mehrere Gremien gehören.

Die Beschlüsse sind bindend für alle Gremien und Redaktionen des Radios.

Das Redaktionsplenum bestätigt Mitglieder für die Arbeitskreise und wählt die stimmberech-tigten Delegierten für die AFF (Assoziation Freier Gesellschaftsfunk Baden-Württemberg) sowie für den BFR (Bundesverband Freier Radios)

3.4 Beschlussfähigkeit des Redaktionsplenums

Wenn nur wenige Personen teilnehmen, können nur vordringliche, unabwendbare Angelegen-heiten beschlossen werden, es sei denn, ein wichtiges Thema wird schon zu lange geschoben. Bei sachlichem Widerspruch wird dann dieses Thema wieder neu auf die Tagesordnung gesetzt.

Grundlegende Entscheidungen, insbesondere finanzieller und personeller Art dürfen nur getroffen werden, wenn mindestens sieben, (bei Festangestelltenverhältnissen zwölf) abstimmungsberechtigte Personen anwesend sind.

3.5 Aufgaben des Redaktionsplenums

3.5.1 Richtungsweisendes

Das Redaktionsplenum fällt die Entscheidungen über aktuelle richtungsweisende und politische Fragen und über die Repräsentation des Radios in der Öffentlichkeit. Es setzt sich kritisch mit Beiträgen und Sendungen des Radios auseinander. Es beschließt die Einrichtung und Auflösung von Redaktionen und weist die neuen Bewerberinnen auf ihre Teilnahmepflicht am Redaktionsplenum hin. 

3.5.2 Haushalt 

Das Redaktionsplenum diskutiert und verabschiedet mit 2/3- Mehrheit den jährlichen Haushalt. Dieser Rahmen erlaubt es einzelnen Arbeitskreisen nicht, nach Gutdünken zu verfahren, sondern ist nur eine für den Haushalt notwendiger Posten, der noch inhaltlich gefüllt werden muss. Insbesondere Druckwerke, die das Freie Radio insgesamt sowie einzelne Arbeits-bereiche betreffen, müssen durch das Plenum abgesegnet werden, da sie dem Bild in der Öffentlichkeit dienen. Sofern ihre Auflage nicht mehr als 200 beträgt oder es sich um Veranstaltungsflyer handelt, können sie auch von Organistationsplenum oder Büro Korrektur gelesen werden. Ausgaben, die über den verabschiedeten Haushalt  hinausgehen, müssen dem Redaktionsplenum unterbreitet und einzeln beschlossen werden.

3.5.3 Bezahlte Arbeitsbereiche

Das Redaktionsplenum beschließt die Kriterien, nach denen vom Grundsatz der Ehrenamtlich-keit abgewichen werden darf und bezahlte Arbeitsbereiche eingerichtet werden können.

Es kann für genau definierte Bereiche ProjektleiterInnen bestimmen, die innerhalb des vorgegebenen Rahmens ihre MitarbeiterInnen selbst auswählen, wie z. B. Bauprojekte oder institutionenabhängige Förderprojekte. Bei Zeitdruck kann das Organisationsplenum in Absprache mit dem Vorstand kurzzeitig Honorarkräfte einstellen.

Die Einrichtung oder Auflösung bezahlter Arbeitsbereiche wird mit 2/3 Mehrheit beschlossen.

3.5.4 Programm

Das Redaktionsplenum verabschiedet mit einfacher Mehrheit in regelmäßigen Abständen, mindestens zweimal im Jahr, ein Programmschema. Das Programm wird in der Homepage veröffentlicht.

Das Redaktionsplenum kann eine Begrenzung von Wochensendestunden für einzelne Personen oder Gruppen beschließen

3.5.5 Sanktionen

Das Redaktionsplenum kann mit 2/3- Mehrheit gegenüber einzelnen Personen, die gegen die Geschäftsordnung oder gegen die Satzung verstoßen, ein zeitlich begrenztes oder dauerhaftes Mikrofonverbot aussprechen. Das Redaktionsplenum kann in Einvernahme mit dem Vorstand Personen aus dem Verein ausschließen oder ein Hausverbot aussprechen. Die davon Betroffenen haben kein Stimmrecht. Bei Verstößen gegen die Geschäftsordnung und die Hausordnung kann es Sanktionen verhängen, die entsprechend der Schwere der Anschuldigung entschieden werden.

 

IV. DAS ORGANISATIONSPLENUM

 1. Das Organisationsplenum ist zuständig für die Durchführung der laufenden Geschäfte der Wüsten Welle. Dazu zählen insbesondere Finanzverwaltung, Lizenzangelegenheiten und die Aussenkontakte des Radios. Es besteht aus mindestens drei Personen.

2. Wahl des Organisationsplenums 

2.1 Personen, die im Organisationsplenum mitarbeiten wollen, schlagen sich im Redaktionsplenum selbst vor. Über die Bewerbung entscheidet das Redaktionsplenum, wobei das Organisationsplenum gehört werden muß. Nach einer einmonatigen Probezeit wird diese Person automatisch zu einem Mitglied des Organisationsplenums. 

2.2 Das Organisationsplenum hat das Recht, nach der Probezeit ein Veto gegen die Aufnahme dieser Person einzulegen. Dieses Veto kann vom Redaktionsplenum mit einer 2/3-Mehrheit überstimmt werden.

2.3 Einzelne Mitglieder des Organisationsplenums können jederzeit vom Redaktionsplenum mit 2/3- Mehrheit abgewählt werden.

2.4 Personen, die aus dem Organisationsplenum ausscheiden, müssen vom Redaktionsplenum entlastet werden.

3. Das Organisationsplenum muß im Redaktionsplenum vertreten sein. Es ist an Beschlüsse des Redaktionsplenums gebunden. Das Organisationsplenum muß regelmäßig mindestens zwei mal pro Jahr einen Rechenschaftsbericht liefern.

4. Das Organisationsplenum muß regelmäßig Arbeitstreffen abhalten. Die Ergebnisprotokolle dieser Treffen müssen allen RadiomacherInnen zugänglich sein.

5. Das Organisationsplenum muß regelmäßig Radiobeiträge über seine Arbeit machen.

 

V. VORSTAND

1. Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird geschlechtsparitätisch besetzt.

2. Wahl und Amtszeit

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit gewählt. Vor einer Neuwahl muss der alte Vorstand entlastet werden. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands bleibt der alte Vorstand im Amt. Sollte ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit zurücktreten, muss innerhalb von 8 Wochen eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines neues Vorstands stattfinden. Zur Vermeidung von Interessenskonflikten können Angestellte und Honorarkräfte des Freien Radios nicht für den Vorstand kandidieren.

3. Aufgaben

Der Vorstand vertritt die Geschäfte des Vereins im vereinsexternen und vereinsinternen Bereich.

3.1 Externe Aufgaben

Mindestens zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand hat Repräsentationspflicht. 

3.2 Interne Aufgaben 

Der Vorstand sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung.

Er versteht sich als kooperativer Ansprechpartner in Belangen des Vereins und koordiniert die Kritik.

Der Vorstand überträgt die Führung der laufenden Geschäfte des Freien Radios an Personen des Organisationsplenums (BGB §30), wobei die einzelnen Aufgabenbereiche gemeinsam koordiniert werden. 

Die Vorstandsmitglieder haben Fürsorgepflicht gegenüber den Angestellten, den Honorarkräften und Ehramtlichen im Radio.

Der Vorstand sondiert - in Rücksprache mit dem Organisationsteam - die Bewerbungen von neuen Angestellten. Er stellt die BewerberInnen dem Redaktionsplenum vor und stellt die BewerberInnen formal ein.

Die Vorstandsmitglieder sind im Organisations- und Redaktionsplenum qua Position stimmberechtigt. Mindestens ein Vorstandsmitglied nimmt an den Sitzungen des Redaktionsplenums und des Organisationsplenums teil. 

Der Vorstand ist der MV gegenüber verpflichtet und an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er muss der MV einen Rechenschaftsbericht über seine Amtszeit vorlegen. Der Vorstand kann Mitglieder und RedakteurInnen für die aktive Unterstützung der Vereinsarbeit ansprechen. Der Vorstand genießt Informationsrecht. 

Bei schwerwiegenden Konflikten zwischen Personen oder Redaktionen des Freien Radios schaltet sich der Vorstand ein. Dabei ist ihm freigestellt, weitere Personen hinzuzuziehen.

Der Vorstand setzt das Redaktionsplenum von der Entscheidung ergebnisorientiert in Kenntnis. 

4. Externes Vetorecht

Der Vorstand hat ein Vetorecht in haftungsrechtlichen und medienrechtlichen Fragen. Die Wahrnehmung des Vetorechts erfolgt durch mindestens zwei  Vorstandsmitglieder.

In medienrechtlichen Fragen kann dieses Vetorecht durch das Redaktionsplenum mit 2/3 Mehrheit aufgehoben werden.

5. Entzug der Geschäftsführung

Falls der Vorstand begründete Zweifel an der Korrektheit der Geschäftsführung einzelner Personen des Organisationsplenums hat, muß er eine schriftliche Abmahnung erteilen. Bei bei Nichteinhaltung bzw. Wiederholung des Vorfalls kann die Bevollmächtigung zur Führung der Geschäfte vorläufig entzogen werden. Dieser vorläufige Entzug muss schriftlich vorgelegt und durch das Redaktionsplenum mit einfacher Mehrheit  bestätigt werden.

6. Kassiererin/ Kassierer

  • Die Kassiererin, der Kassierer wird in einem gesonderten Wahlgang gewählt.
  • Sie/er kontrolliert die Finanzgeschäfte des Organisationsplenums, der Arbeitskreise und der Buchhaltung.
  • Die Kassiererin/ der Kassierer hat ein Vetorecht in finanziellen Angelegenheiten. Sie/er gibt einen Quartalsbericht über die aktuelle Finanzlage. 

7. Vorstandssitzungen

Der Vorstand trifft sich je nach Bedarf in regelmäßigen Abständen - mindestens alle 2 Monate. Die Beschlüsse sind allen Mitgliedern des Vereins zugänglich zu machen.

 

zuletzt geändert von der Mitgliederversammlung am 1.3.2005

 



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